Rettung verfristeter Klagen!!!
In den diversen gerichtlichen Verfahrensordnungen finden sich Bestimmungen über den Inhalt von Rechtsmittelbelehrungen. Nach derzeitigem Überblick ist in keiner dieser Vorschriften über die Rechtsmittelbelehrung der Hinweis enthalten, dass Rechtsmittel gegen gerichtliche Entscheidungen auch elektronisch eingelegt werden können. In denjenigen Bundesländern, in denen durch landesrechtliche Vorschriften der elektronische Rechtsverkehr zugelassen ist (etwa landesweit im Bundesland Hessen) könnten daher Bedenken bestehen, ob die Rechtsmittelbelehrungen wirksam sind, die Rechtsmittelfristen also wirksam in Gang gesetzt worden sind. Eine aktuelle Übersicht über die Zulässigkeit der elektronischen Kommunikation mit Gerichten finden Sie unter http://www.egvp.de/gerichte/index.php Bitte beachten Sie auch den nachfolgenden Artikel:
Achtung Falle:
Falsche Rechtsbehelfsbelehrung bei fehlendem Hinweis auf Klageerhebung durch Übersendung eines elektronischen Dokuments? – streitige Rechtsprechung -
Anfechtungs- und Verpflichtungsklage gegen Widerspruchsbescheide sowie Fortsetzungs-feststellungsklagen nach § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO müssen, dass ist allgemein bekannt, innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides erhoben werden
(§ 74 VwGO). In einigen Fällen ist diese Regelung auch anwendbar, wenn es sich um eine Feststellungsklage handelt, z.B. bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis gem. § 126 Abs.3 BRRG (alt) bzw. § 54 Abs. BeamtStG (seit 01.04.2009).
Die Monatsfrist des § 74 VwGO beginnt aber nur zu laufen, wenn gemäß § 58 Abs. 1 VwGO dem Widerspruchsbescheid eine ordnungsgemäße, richtige Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt ist. Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so gilt für die Einlegung des Rechtsbehelfs – also der Klage – die Jahresfrist seit Zustellung des Widerspruchsbescheides, § 58 Abs. 2 VwGO. § 58 Abs. 1 VwGO setzt dem Wortlaut nach keine Belehrung über die Form des einzulegenden Rechtsbehelfs voraus. Dennoch enthalten einige Rechtsbehelfsbelehrungen gemäß § 81 VwGO den Satz:
„….. kann die Klage schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden“.
Ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung in Zeiten des elektronischen Rechtsverkehrs?
Fraglich und zwischen den Gerichten auch streitig ist, ob diese Rechtsbehelfsbelehrung in Zeiten, in denen eine Klage auch auf elektronischem Weg eingelegt werden kann, so z.B. in Hessen, Rheinland-Pfalz noch ordnungsgemäß und damit richtig ist.
Grundsätzlich gilt, dass eine Belehrung auch dann unrichtig ist, wenn sie einen unrichtigen oder irreführenden Zusatz enthält, der geeignet ist, beim Betroffenen einen Irrtum über die formellen und materiellen Voraussetzungen des in Betracht kommenden Rechtsbehelfs hervorzurufen und ihn dadurch abzuhalten, den Rechtsbehelf einzulegen bzw. rechtzeitig einzulegen (BVerwG, Urteil vom 13.12.1978, 6 V 77.78, BVerwG 57, 188; Urteil vom 21.03.2002, 4 C 2.01 – DVBl 2002, 1553).
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Trier, (Urteil vom 22.09.2009, 1 K 365/09.TR – juris), ist der fehlende Hinweis auf die elektronische Klageerhebung irreführend und die Rechtsbehelfsbelehrung daher unrichtig. Zwar könne die Tatsache, dass in § 81 VwGO die Übermittlung einer Klage als elektronisches Dokument nicht gesondert erwähnt ist dafür sprechen, dass die elektronische Klageerhebung als Unterfall der schriftlichen Klageerhebung zu verstehen sei. Dem widerspreche aber die Regelung des § 58 Abs. 1 VwGO, die sogar eine Belehrung auf elektronischem Wege vorsehe. Dies deute darauf hin, dass die elektronische Klageerhebung als eigenständige Form neben der schriftlichen oder der Niederschrift des Urkundsbeamten zu sehen sei (VerwG Trier – juris Rn. 25).
Darüber hinaus würden seit 2008 Muster für Rechtsbehelfsbelehrungen durch die rheinland-pfälzische Staatskanzlei veröffentlicht, in denen Hinweise auf die Möglichkeit, Klagen schriftlich, in elektronischer Form und zur Niederschrift zu erheben, enthalten seien. Schließlich enthielten auch die Rechtsmittelbelehrungen der rheinland-pfälzischen Verwaltungsgerichte einschließlich der Oberverwaltungsgerichte ausdrückliche Hinweise auf die Möglichkeit der elektronischen Einlegung von Rechtsmitteln (VerwG Trier a.a. O. Rn. 27).
Fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung bei Hinweis auf Klageerhebung (nur) durch
E-Mail
In die gleiche Richtung zielt eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Neustadt/ Weinstraße vom 10.09.2010 (2 K 156/10.NW – juris). Dort war die Rechtsbehelfsbelehrung des Widerspruchsbescheides so gefasst (VerwG. Neustadt a.a.O. Rn. 15):
„Gegen diesen Widerspruchsbescheid, kann innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Widerspruchsbescheides Klage beim Verwaltungsgericht in 67433 Neustadt an der Weinstraße, Robert-Stolz-Str. 20, E-Mail-Adresse: gbk.vgnw@vgnw.jm.rlp.de schriftlich, in elektronischer Form oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden (…) Die elektronische Form wird durch eine qualifizierte signierte Datei gewahrt, die den Maßgaben der Landesverordnung über den elektronischen Rechtsverkehr vom 09.01.2008 (GVBl. 2008, S. 33) in der jeweils geltenden Fassung entspricht und als Anhang einer elektronischen Nachricht (E-Mail) zu übermitteln ist.“
Auch das VerwG Neustadt weist darauf hin, dass nicht nur dann unrichtig im Sinne von § 58 VwGO belehrt ist, wenn eine ihrer in § 58 VwGO zwingend geforderten Angaben nicht zutreffend formuliert ist, sondern auch, wenn ein zusätzlich aufgenommener Hinweis einen unzutreffenden oder irreführenden Inhalt hat, der nach seiner Art generell (..) geeignet ist, die Einlegung des Rechtsbehelfs zu erschweren (VerwG Neustadt a.a.O. Rn. 27 mit Verweis auf BVerwGE 134, 41 (Rn.16)).
Zwar gehöre nach ständiger Rechtsprechung des BVerwG die Belehrung über die Form, in der ein Rechtsbehelf einzulegen sei, nicht zu den nach § 58 Abs. 1 VwGO zwingend geforderten Angaben. Würde aber konkret zur Form der zu erhebenden Klage belehrt, müssten diese Angaben auch korrekt sein. So müsse auf die Möglichkeit der Klageerhebung in elektronischer Form, die durch § 55a Abs. 1 S. 1 VwGO i.V.m. §1 Landesverordnung über den elektronischen Rechtsverkehr mit den öffentlich-rechtlichen Fachgerichtsbarkeiten vom 09. Januar 2008 (GVBl 2008,33) und Nr. 2 bis 5 der Anlagen hierzu eröffnet worden ist, hingewiesen werden.
Vorliegend sei der am Ende der Rechtsbehelfsbelehrung angefügte Hinweis, dass die Klage als Anhang einer elektronischen Nachricht (E-Mail) zu übermitteln ist, unvollständig und damit irreführend, weil unerwähnt bleibe, dass die Landesverordnung für die Übermittlung von Dokumenten außer der elektronischen Nachricht zwei weitere Wege eröffnet habe, nämlich OSCI (Online Service Computer Interface, z.B. EGVP) und Web-Upload. Somit wurde auch mit dieser Rechtsbehelfsbelehrung nicht die Monatsfrist des § 74 Abs. 1 VwGO, sondern nur die Jahresfrist des § 58Abs. 2 VwGO in Gang gesetzt.
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DAV-Fortbildungsbescheinigung 2011 - für Anwältinnen und Anwälte mit nachgewiesener Qualität
10.000 Fortbildungsbescheinigungen hat der DAV im Jahr 2009 an Anwältinnen und Anwälte ausgestellt. Die DAV-Fortbildungsbescheinigung ist eine kostenlose Leistung für Mitglieder der örtlichen AnwaltVereine.
Der Inhaber der Fortbildungsbescheinigung wird in der DAV-Anwaltssuche unter www.anwaltsauskunft.de mit einem Fortbildungssymbol besonders gekennzeichnet. Zudem kann die Bescheinigung als pdf-Dokument auf der Homepage der Kanzlei präsentiert werden. Gerne wird das Fortbildungssymbol auch für Briefköpfe und Visitenkarten genutzt.
Voraussetzung für die Erteilung ist der Nachweis von mindestens 10 Stunden anwaltsorientierter Fortbildung im Kalenderjahr. "Durch die Fortbildungsbescheinigung schaffen die Anwältinnen und Anwälte nicht nur Transparenz für die Mandanten, sondern machen ihr Fortbildungsengagement und ihre Kompetenz nach Außen sichtbar" erläutert DAV-Hauptgeschäftsführer, Rechtsanwalt Dr. Cord Brügmann.
Die DAV-Fortbildungsbescheinigung kann von Mitgliedern der örtlichen AnwaltVereine schon jetzt für das Jahr 2011 beim DAV beantragt werden. Weitere Informationen hierzu unter:
www.dav-fortbildungsbescheinigung.de oder
www.anwaltverein.de ->Fortbildung -> Fortbildungsbescheinigung.
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Landesverband gegen Gerichtsschließungen
Der Landesverband Hessen im Deutschen AnwaltVerein sowie die örtlichen AnwaltVereine in Hessen positionieren sich eindeutig, gegen die von der Landesregierung geplanten Schließungen von Arbeits- und /oder Verwaltungsgerichten in Hessen. Nach entsprechenden Meldungen in der Presse, wonach die Arbeitsgerichte in Offenbach, Limburg, Marburg, Bad Hersfeld und das Verwaltungsgericht Frankfurt geschlossen werden sollen, haben sowohl Landesverband wie AnwaltVereine hiergegen protestiert. Der Zugang zum Recht darf nicht eingeschränkt werden. Das Positionspapier des Landesverbandes an das Hessische Ministerium der Justiz finden Sie hier.
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Zahlung der Gerichtskosten per Lastschrifteinzug in ganz Hessen ab 01. Juni 2009
Das zunächst im Landgerichtsbezirk Limburg an der Lahn erprobte Lastschrifteinzugsverfahren für Gerichtskosten hat sich bewährt. Mit Wirkung zum 01. Juni 2009 wird es nach Mitteilung des Hessischen Ministeriums der Justiz nun flächendeckend in Hessen zugelassen.
Zur Nutzung des Lastschrifteinzugs reicht es nach Information des HMdJ aus, wenn bei Antrags- bzw. Klageeinreichung eine entsprechende Erklärung auf das gewünschte Lastschrifteinzugsverfahren erfolgt und die entsprechende Bankverbindung mitgeteilt wird. Die Gerichte versenden sodann eine Vorschusskostenrechnung in der auf den Lastschrifteinzug hingewiesen wird. Die Belastung des angegebenen Bankkontos erfolgt ca. drei Tage nach Erstellung der Kostenrechnung. Unmittelbar nach Versendung der Kostenrechnung wird der Vorgang weiter bearbeitet.
Das Verfahren erscheint insbesondere im Hinblick auf Fristsachen äußerst praktikabel. In diesem Zusammenhang verweisen wir weiterhin auf die uns vom Hessischen Ministerium der Justiz zugeleitete Information zur Frage der Umsatzsteuer bei durchlaufenden Posten, wie Gerichtskosten.
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Übernahme von DAV-Mitgliedsbeiträgen für angestellte Anwälte kann zu Arbeitslohn führen
Die Übernahme der Beiträge für die Mitgliedschaft im Deutschen AnwaltVerein (DAV) kann zu Arbeitslohn fürhen, wenn der Arbeitgeber nicht im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse handelt. Diese Entscheidung des sächsischen Finanzgerichts hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 12.02.2009 (Az.: VI R 32/08) bestätigt. Im streitigen Fall hat der Bundesfinanzhof die vom Finanzgericht herausgearbeitete Gewichtung, nach der die eigenbetrieblichen Interessen der Arbeitgeber an der Übernahme der DAV-Beiträge gegenüber dem offenkundigen Interesse der angestellten Rechtsanwältin an der Mitgliedschaft nicht evident hervortreten würden nicht beanstandtet. Sei entspräche in ihren Grundannahmen den Urteilen des Senats zur Frage der Übernahme von Beiträgen zur Berufshaftpflichtversicherung (BFHE 218, 370,BStBl. II 2007, 892) und zur Übernahme vom Beiträgen zu den Berufskammern (BFHE 220, 226, BStBl II 2008, 378).
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Umsatzsteuer bei Auslagen des Rechtsanwalts
Bitte beachten Sie die Rundverfügung (hier als PDF-Datei) der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main vom 05.11.2008 in der sich diese mit der Frage der umsatzsteuerlichen Beurteilung von Kosten- und Gebührenberechnungen durch Rechtsanwälte, Notare und Angehörige ähnlicher Berufe auseinandersetzt. Die Rundverfügung wurde dem Landesverband Hessen freundlicherweise vom Hessischen Ministerium der Justiz überlassen.
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BKA-Gesetz: Landesverband Hessen gegen Kompromiss
Wiesbaden (LV Hessen): Der Landesverband Hessen im Deutschen Anwaltverein (DAV) wendet sich gegen die gestern in den Medien mitgeteilte Einigung der großen Koalition zum BKA-Gesetz und fordert den Vermittlungsausschuss auf, das BKA-Gesetz auch mit den nun vorgeschlagenen Änderungen abzulehnen. Auch durch den nun eingeführten Richtervorbehalt, wonach die Anordnungen von Überwachungsmaßnahmen auch in Eilfällen nur durch einen Richter erfolgen dürfen, werden die erheblichen Eingriffe in die Arbeit von Berufsgeheimnisträgern wie Anwälten, Ärzten, und Journalisten nicht beseitigt. Es bleibt weiterhin bei einer Zwei-Klassen-Gesellschaft der Berufsgeheimnisträger, die nicht nachvollziehbar ist und entschieden abgelehnt wird. Die Differenzierung, wonach Geistliche, Strafverteidiger und Abgeordnete absolut geschützt sein sollen, nicht jedoch Rechtsanwälte allgemein, Ärzte und Journalisten, ist lebensfremd und führt zu einer tiefen Verunsicherung der Bevölkerung in die Arbeit dieser Berufsgruppen. Sie dient auch in keiner dem mit der Gesetzesänderung gewünschten Zweck der Terrorbekämpfung. Der Landesverband Hessen fordert den Gesetzgeber deshalb auf, im Wege des Vermittlungsausschusses den absoluten Schutz aller Berufsgeheimnisträger wiederherzustellen. Er schließt sich ausdrücklich einer Resolution des DAV, des Deutschen Journalisten-Verbandes und des Hartmannbundes aus der vergangenen Woche zur Wiederherstellung der Rechte der Bürger an.
Wiesbaden, den 04.12.2008
Rechtsanwalt und Notar
Peter Schirmer
Vorsitzender des Landesverbandes Hessen
im Deutschen AnwaltVerein e.V.
[Die Stellungnahmen des DAV finden Sie hier]
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